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 | ©
Fotos aus 2004 - 2011 : Brigitte Striehn, Matthias Franke, Werner Suer, Jürgen
Bucken © Foto Steinkreuz "Uffelner Straße" aus Brockpähler, "Steinkreuze
in Westfalen" Abb. 41 | Stand
08.06.2011
| | | Denkmalschutz
und Denkmalpflege - Denkmalliste (weitere Informationen erhalten Sie bei der
Unteren Denkmalbehörde der Stadt Ibbenbüren) |
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Denkmalschutz u. Denkmalpflege :: Ibbenbüren - Untere Denkmalbehörde |  |
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Nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz
(DSchG NW) nimmt jede politische Gemeinde für ihren Bereich die Aufgaben der
Unteren Denkmalbehörde wahr. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist daher für
alle Fragen, Beratungen und denkmalrechtlichen Verfahren zuständig und erster
Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger. |
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Herr Theodor Overberg - Fachdienst Bauen Rathaus Alte Münsterstraße
16 49477 Ibbenbüren Telefon: 05451 931-632 E Mail: Theodor.Overberg@ibbenbueren.de
Raum 632, 6. Etage | Besuchszeiten: Mo:
08:00 - 12:00 Di: 08:00 | - 16:00 Mi: 08:00 - 12:00 Do: 08:00 |
- 18:00 Fr: 08:00 - 12:00 | | Baudenkmäler
in Ibbenbüren |  |  | | | Baudenkmäler
- Liste nach Inventar-Nummern - Word doc zum > Download
(99 kb) | | | Buch
zum Thema - Bau- und Kunstdenkmäler von Westfalen - Kreis Tecklenburg
- Band 21 von 1907 | |
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Tourist-Information Ibbenbüren | |
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Tourist-Information Ibbenbüren Zum Thema Baudenkmale/Kunst
Denkmale in Ibbenbüren; gibt es in der Tourist-Information
an der Bachstraße 4 diese Faltbroschüren. 1. Denkmal Wege durch
Ibbenbüren - Baudenkmale in der Innenstadt 2. Kunst Denkmale in Ibbenbüren
3. Denkmal Wege um Ibbenbüren - Baudenkmale rund um die Stadt |
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Links zum Thema :: Denkmalpflege NRW |  |
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(Denkmalschutzgesetz - DSchG) Vom 11. März 1980 (Fn 1) Auszug | |
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 | §
1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege |
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(1) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll
zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im
Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. (2) Denkmalschutz und
Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach näherer
Bestimmung dieses Gesetzes. (3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen
sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen.
Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig
einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen,
daß die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene
Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und Denkmalpflege
darauf hin, daß die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche
Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt
werden. |  | §
2 Begriffsbestimmungen |
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(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen
und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse
besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die
Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der
Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften
des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt. (2) Baudenkmäler sind Denkmäler,
die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln
sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete
Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische
Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal
eine Einheit von Denkmalwert bilden. (3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten
von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne
bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können
Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel,
Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten
sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend
ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern
sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (4) Bewegliche Denkmäler
sind alle nicht ortsfesten Denkmäler. (5) Bodendenkmäler sind bewegliche
oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler
gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher
Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden
sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (6) Auf
Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. |
 | Gesetz
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz
- DSchG) Den Gesetzestext § 1 bis § 43 gibt es online auf > https://recht.nrw.de/ |
| Foto (Blick vom Sonnenhügel
auf Ibbenbüren mit Christus- und Mauritiuskirche): Klaus Dreverhoff, Ibbenbüren
um 1954 |
| © Förderverein Stadtmuseum Ibbenbüren
e. V. Breite Straße 9 - 49477 Ibbenbüren | |
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